Statuten

Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Name, Sitz, Rechtsform

Unter dem Namen «Gewerbeverein Kölliken-Uerkental», gegründet am 27. Februar 1928, besteht ein Verein mit Sitz in Kölliken, der konfessionell und parteipolitisch neutral ist und für den die Bestimmungen von ZGB Art. 60 ff. gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen wird.

Art. 2: Vereinszweck

Der Verein hat den Zweck, nach dem Grundsatz der freien Marktwirtschaft die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen und gewerbepolitischen Interessen der selbständig erwerbenden Mitglieder zu vertreten und zu wahren, sowie ein kollegiales Verhältnis untereinander zu pflegen und zu fördern. Einen möglichst umfassenden Zusammenschluss der Gewerbetreibenden von Kölliken und dem Uerkental ist anzustreben.

Mitgliedschaft

Art. 4: Aufnahme

Mitglieder des Vereins können im Vereinsgebiet ansässige, selbständig erwerbende, natürliche und juristische Personen werden, sofern sie in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Das Aufnahmegesuch ist schrifltlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung.

Art. 5: Der Verein umfasst:
  1. Aktivmitglieder
  2. Passivmitglieder
  3. Ehrenmitglieder
Art. 6: Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden, wer sich im Verein oder in der Gewerbepolitik in besonderer Weise verdient gemacht hat. Zum Ehrenmitglied wird, wer infolge Geschäftsaufgabe oder Geschäftsübergabe als Aktivmitglied austritt. Der Übertritt muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich 10 Tage vor jeweiliger Generalversammlung gemeldet werden.

Art. 8: Rechte der Mitglieder

Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Vereinsrechte wie die Aktivmitglieder. Der Jahresbeitrag als Ehrenmitglied ist freiwillig. Passivmitglieder bezahlen 50% des jeweils gültigen Jahresbeitrages, sind nicht an der Generalversammlung zugelassen, jedoch gerne an allen sonstigen Vereinsanlässen willkommen und geniessen sonst die gleichen Vereinsrechte wie Aktivmitglieder.

Art. 9: Geschäftsnachfolger

Der Geschäftsnachfolger eines Mitgliedes übernimmt bis zur nächsten Generalversammlung provisorisch die Rechte und Pflichten seines Vorgängers. Über die definitive Aufnahme, gem. Art. 4, entscheidet die nächste Generalversammlung.

Art. 10: Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Aufgabe der Geschäftstätigkeit, Austritt, Konkurs oder Ausschluss.

Art. 11: Verlust der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied frei. Er erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung. Austrittsgesuche werden durch die Generalversammlung erledigt.

Art. 12: Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. Dafür sind 2/3 der Mitgliederstimmen erforderlich.

Finanzen

Art. 13: Rechnung, Budget

Über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensverhältnisse des Vereins ist der ordentlichen Generalversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung und für das kommende Jahr ein Budget zur Beschlussfassung vorzulegen.

Art. 14: Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung nach Jahresbeitrag Massgabe der finanziellen Verhältnisse für ein Jahr bestimmt.

Art. 6: Haftung

Gegenüber Dritten haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

Art. 8: Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr des Vereins beginnt jeweils am 1. März.

Vereinsorgane

Art. 17: Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand
  4. Die Rechnungsrevisionen
Art. 18: Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Eine ordentliche Generalversammlung findet normalerweise in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es 1/5 der Mitglieder verlangt einberufen werden. An der Generalversammlung werden juristische Personen durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für sie die Mitgliedschaftsrechte ausübt.

Art. 19: Einberufung

Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich und unter Angabe der Traktanden einberufen. Anträge von Mitgliedern müssen 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Art. 20: Befugnisse der Generalversammlung

Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Vereinsrechte wie die Aktivmitglieder. Der Jahresbeitrag als Ehrenmitglied ist freiwillig. Passivmitglieder bezahlen 50% des jeweils gültigen Jahresbeitrages, sind nicht an der Generalversammlung zugelassen, jedoch gerne an allen sonstigen Vereinsanlässen willkommen und geniessen sonst die gleichen Vereinsrechte wie Aktivmitglieder.

Art. 21: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen. Sie dienen vor allem der Orientierung der Mitglieder über Veranstaltungen des Vereins, über gewerbepolitische Angelegenheiten, zur Förderung der Berufsinteressen und der Lehrlingswerbung sowie dem Interesse an einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit.

Art. 22: Bestellung Vorstand

Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand konstituirt sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Er setzt sich zusammen aus dem: Präsidenten, Vice-Präsidenten, Kassier, Aktuar und Beisitzern.
Tritt im Verlauf der Amtszeit eine Vakanz ein, so ist der Vorstand berechtigt, sich selber bis zur nächsten Generalversammlung zu ergänzen.

Art. 23: Befugnisse Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dafür nicht die Generalversammlung zuständig ist. Er regelt die Vertretung des Vereins nach aussen und ist auch berechtigt, für besondere Angelegenheiten Spezialkommissionen einzusetzen.

Art. 24: Zeichnungsberechtigung

Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vice-Präsident, und der Aktuar bzw. deren Stellvertreter führen durch Kollektivzeichnung die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein.

Art. 25: Rechnungsrevisoren

Die zwei von der Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung. Über das Revisorenergebnis erstatten die Revisoren persönlich Bericht an die Generalversammlung. Durch die Abnahme der Jahresrechnung wird der Vorstand entlastet.

Art. 26: Wiederwahl Revisoren

Die Revisoren sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar.

Statutenänderung

Art. 27: Statutenänderung

Die Statuten können jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden. Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen einer Generalversammlung.

Auflösen des Vereins

Art. 28: Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Art. 29: Verfahren

Ein allfälliges Vermögen ist bei der Auflösung der Gemeinde Kölliken zur Verwaltung zu übergeben. Dieselbe hat die Gelder zinstragend anzulegen und zu verwalten, bis sich ein neuer Gewerbeverein in Kölliken bildet.

Art. 30: Anerkennung Statuten

Jedes Mitglied anerkennt durch seinen Beitritt zum Gewerbeverein Kölliken-Uerkental deren Statuten und verpflichtet sich, denselben sowie den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Vereinsorgane nachzukommen.

Art. 31:

Vorstehende Statuten sind von der Generalversammlung vom 5. Mai 1988 angenommen worden. Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 21. September 1961.

Kölliken, den 16. Mai 2012

Der Präsident: Daniel Suter
Der Aktuar: Martin Lehner